Im Verfahren über die Räumungsklage des Käufers gegen die Verkäuferin wegen titelloser Benützung ist die Einrede, der zugrunde liegende Kaufvertrag sei zufolge Erfüllung des Wuchertatbestands in seiner Gesamtheit nichtig, als Vorfrage zu prüfen. Der Räumungsklage kann nicht mit der Begründung stattgegeben werden, die Verkäuferin müsse die Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Rechtstitels zwingend mit Rechtsgestaltungsklage (Löschungsklage) geltend machen.