Die Verkehrsüblichkeit einer Umbaumaßnahme bestimmt sich ausschließlich nach objektiven Kriterien und nicht nach dem subjektiven Interesse des konkreten Bestandnehmers.
5 Ob 202/18v
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Die Verkehrsüblichkeit einer Umbaumaßnahme bestimmt sich ausschließlich nach objektiven Kriterien und nicht nach dem subjektiven Interesse des konkreten Bestandnehmers.
5 Ob 202/18v
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