Der nunmehr gesetzliche Richtwert nach § 5 Abs 1 RichtWG ist eine valorisierte Festschreibung der nach der Stammfassung des RichtWG vom BMfJ mit Verordnung festgelegten Beträge in Gesetzesform. Die im nun gesetzlich festgelegten Richtwert enthaltenen Grundkostenanteile (§ 16 Abs 3 MRG) und die "abgezogenen" Baukostenanteile (§ 16 Abs 2 Z 2 MRG) gem § 5 Abs 2 RichtWG sind zu valorisieren.