Die Widmung ist ausschlaggebend dafür, was zu einem bestimmten WE-Objekt gehört und vom jeweiligen WEer ausschließlich genützt werden darf; konkludente Widmungsänderungen sind zulässig.
5 Ob 219/18v
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Die Widmung ist ausschlaggebend dafür, was zu einem bestimmten WE-Objekt gehört und vom jeweiligen WEer ausschließlich genützt werden darf; konkludente Widmungsänderungen sind zulässig.
5 Ob 219/18v
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