Aus Anlass der rezenten E 5 Ob 228/18t (FN 1) seien für den Vollanwendungsbereich des MRG einige Grundsätze der Jahrespauschalverrechnung von Betriebskosten und öffentlichen Abgaben gem § 21 Abs 3 MRG in Erinnerung gerufen:
Im Rahmen der Jahrespauschalverrechnung darf der Vermieter zur Deckung der im Lauf eines Kalenderjahrs fällig werdenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben zu jedem Zinstermin einen gleichbleibenden Teilbetrag