Nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des § 176 Abs 2 ForstG ist davon auszugehen, dass der Waldeigentümer, vorbehaltlich des Abs 4 oder des Bestehens eines besonderen Rechtsgrunds, nicht nur von der Pflicht zur Abwehr solcher Schäden abseits von öffentlichen Straßen und Wegen befreit ist, die sich im Wald ereignen, sondern allgemein solcher Schäden, die durch den Zustand des Waldes entstehen könnten. In diesem Ausmaß verdrängt die Sonderregel des § 176 Abs 2 ForstG die allgemeine Deliktshaftung nach §§ 1295 ff ABGB.