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Erfordernisse des grundbücherlichen Sicherungsmodells nach § 9 BTVG ("sechs Elemente")

BauträgerrechtRechtsprechungN. N.immolex 2019/8immolex 2019, 24 - 26 Heft 1 v. 16.1.2019

Das grundbücherliche Sicherungsmodell hat sechs Elemente zu umfassen, darunter eine einverleibungsfähige Titelurkunde und im Falle des Erwerbs von WE die Anmerkung von dessen Zusage nach § 40 Abs 2 WEG; die bloße Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung vermag demgegenüber den Erwerb eines bestimmten WE-Objekts nicht zu sichern und reicht daher nicht aus. Zahlungen an einen Treuhänder sind auch vor Verwirklichung des Sicherungsmodells zulässig.

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