Das grundbücherliche Sicherungsmodell hat sechs Elemente zu umfassen, darunter eine einverleibungsfähige Titelurkunde und im Falle des Erwerbs von WE die Anmerkung von dessen Zusage nach § 40 Abs 2 WEG; die bloße Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung vermag demgegenüber den Erwerb eines bestimmten WE-Objekts nicht zu sichern und reicht daher nicht aus. Zahlungen an einen Treuhänder sind auch vor Verwirklichung des Sicherungsmodells zulässig.