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§ 12 GrEStG räumt lediglich dem "Parteienvertreter" die Möglichkeit einer Selbstberechnungserklärung gegenüber dem Grundbuchsgericht ein

RechtsprechungGrundbuchsrechtDr. Stephan Verweijenimmolex 2018/22immolex 2018, 61 - 62 Heft 2 v. 2.3.2018

Entscheidung: OGH 27.6.2017, 5 Ob 96/17d

Normen: § 12 GrEStG

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