Zusammenfassung: Gegenständlicher Entscheidung wohnt die Frage inne, ob ein ehemaliger Mieter einen Anspruch auf Legung der Hauptmietzinsabrechnung aktiv geltend machen kann, wenn er im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung kein Hauptmieter mehr ist.
Rechtsgrundlagen: § 20 Abs 3 MRG