Zusammenfassung: Mit ihrer Entscheidung erhebt die erkennende Instanz die Frage zum beherrschenden Entscheidungselement, ob es einer neuerlichen Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedarf, wenn ein Liftbau an der Außenfassade aufgrund behördlicher Gründe nur in einer anderen Form durchführbar ist.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 2 WEG