Zusammenfassung: Der VwGH stellt mit seiner Entscheidung klar und deutlich fest, dass das Begriffsbild der "Gegenleistung" im Regime des GrEStG wirtschaftlich zu sehen und dass weniger der vertraglich determinierte Kaufpreis, sondern vielmehr der inhaltliche Gehalt des Vertrags und der Wert der Gegenleistung, konkret eine Darlehensübernahme, als solche relevant ist.