Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht der Frage auf den Grund, ob die Vereinbarung einer Endausmalverpflichtung bei Rückstellung eines Bestandobjekts der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB unterliegt.
Rechtsgrundlagen: § 879 ABGB; § 1096 ABGB; § 1109 ABGB