Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich der Frage, wie in Hinblick auf die grundbuchsrechtliche Eintragung von Lasten mit dinglicher Wirkung auf dem Boden des öffentlichen Rechts vorzugehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 20 GBG; § 33 GBG; § 52 GBG