Zusammenfassung: Das Höchstgericht hatte sich in Hinblick auf die Befreiungsbestimmung des § 17 Abs 2 GrEStG mit der Frage zu befassen, ob die Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs in Hinblick auf einen Doppelverkauf jedenfalls von einem der am Geschäft beteiligten Vertragspartner zu erfolgen hat.
Rechtsgrundlagen: § 17 GrEStG