§ 16 Abs 7 MRG
Mit seiner Entscheidung wendet sich das erkennende Gericht einem Mietzinszuschlag nach der Neusanierung eines Bestandsobjektes zu.
OGH 29.3.2011, 5 Ob 240/10w
§ 16 Abs 7 MRG
Mit seiner Entscheidung wendet sich das erkennende Gericht einem Mietzinszuschlag nach der Neusanierung eines Bestandsobjektes zu.
OGH 29.3.2011, 5 Ob 240/10w