Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung hatte eine Kündigung "in eventu" zum Inhalt, wobei die klagende Partei eine Eventualkündigung ausspricht, ohne das Bestandverhältnis anerkannt zu haben.
Rechtsgrundlagen: § 560 ZPO
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Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung hatte eine Kündigung "in eventu" zum Inhalt, wobei die klagende Partei eine Eventualkündigung ausspricht, ohne das Bestandverhältnis anerkannt zu haben.
Rechtsgrundlagen: § 560 ZPO
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