Zusammenfassung: Im Rahmen vorliegender Entscheidung äußert sich das LGZ Wien zu der Frage, ob die Kosten der Installierung einer Bezahlmöglichkeit im elektronischen Zahlungsverkehr für die Benützung einer Waschküche auf alle Mieter übertragbar sind.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 3 WGG