Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass ein Grundbuchsgesuch nicht elektronisch einzubringen ist. Wie ist aber in Hinblick auf eine gemeinsam mit dem Grundbuchsgesuch vorzulegende pflegschaftsgerichtliche Genehmigung vorzugehen?
Rechtsgrundlagen: § 26 GBG; § 85 GBG; § 94 GBG; § 43 AußStrG; § 11 ERV 2006