Zusammenfassung: De VwGH stellte klar, was im Feststellungsverfahren gemäß § 30 Abs 2 Z 15 MRG als maßgebliche Beurteilungsgrundlage herangezogen werden darf und prüfte, unter welchen Umständen die Vorlage eines Detailplans erforderlich ist.
Rechtsgrundlagen: § 30 Abs 2 Z 15 MRG