§ 1095 ABGB; § 136 GBG
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH fest, dass der Tod des Mieters für sich allein nicht die Auflösung des Bestandverhältnisses zur Folge habe, da der Tod des Mieters entweder zum Eintritt berechtigter Personen oder zu einem Übergang des Mietvertrags auf den Nachlass bzw. die Erben führe. Folglich begründe der Tod des Mieters nicht die Löschung des eingetragenen Bestandrechts.