§ 2 Abs 4 WEG; § 3 Abs 3 WEG; § 16 Abs 3 WEG
In der vorliegenden Entscheidung hat der OGH die Frage zu klären, ob die Erhaltung der nur von einem Teil der WEr benutzten Parkwippen von allen WE anteilsmäßig zu tragen ist oder nur von den diese benützenden Wohnungseigentümern. Mit Anmerkungen von Dr. Christian Prader, RA in Innsbruck.