§ 12a Abs 5 MRG; § 863 ABGB
In gegenständlicher Entscheidung des OGH war zu thematisieren, ob im Falle von Unternehmensverpachtungen im Unterschied zu einer Unternehmensveräußerung bloßes Zuwarten als schlüssiger Verzicht auf eine Mietzinsanhebung, und somit als befristet, zu sehen ist.