§ 15 GebG; § 21 GebG; § 33 TP 19 Abs 5 GebG
In seiner Entscheidung widmete sich der VwGH dem Begünstigungstatbestand nach § 33 TP 19 Abs 5 GebG. Dabei stellt er eindeutig fest, dass dieser nur bei Vorliegen eines beurkundeten und nicht nur mündlichen Kreditvertrag anzuwenden ist.