§ 364 Abs 2 ABGB; § 364a ABGB; § 21 Abs 3 OÖ StraßenG 1991
Der OGH hat im besprochenen Fall die Beschädigung eines Zauns als Immission angesehen, die, sofern das für die Sicherheit der Straßenbenützer erforderliche Maß überschritten wurde, einen Ersatzanspruch rechtfertigt, wobei Mitverschulden aufgrund der räumlich zu nahen Errichtung des Zaunes an der Straße verneint wurde.