§ 30 Abs 2 Z 3 MRG; § 1118 ABGB
Der OGH hat in seiner Entscheidung die Grenzen des nachteiligen Gebrauchs insofern beurteilt, als er nicht vom zwingenden Vorliegen einer "Substanzschädigung" ausgeht. Auch sonstige Interessen des Vermieters sind beachtlich.