§ 107 Abs 8 Z 1 und 2 EStG 1988; § 14d WGG
Der VwGH hatte sich mit der Frage zu befassen, nach welcher Art das Einkommen als Berechnungsgrundlage für die Mietzinsbeihilfe bei Personen, bei denen keine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt worden ist, zu berechnen ist. Ist das Durchschnittseinkommen oder das tatsächliche Einkommen des letzten Jahres heranzuziehen?