§ 2 WEG; § 52 WEG; § 10 AußStrG
Das Gericht hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, wie die Klärung von strittigen Fragen der Vertragsauslegung zu erfolgen hat. Im konkreten Fall handelte es sich um ein Problem bezüglich der Widmung einer Gartenfläche als Zubehörwohnungseigentum.