§ 508 ABGB; § 97 EO; § 129 EO
Bei fehlendem Nutzungsbedarf des Eigentümers steht ein dingliches Gebrauchsrecht einer Verwertung durch Zwangsverwaltung nicht entgegen. Stellt sich die Ertragslosigkeit der Zwangsverwaltung heraus, ist eine amtswegige Einstellung der Exekution zu veranlassen.