§ 1090 ABGB
Die unbeanstandete Entrichtung eines vom Bestandgeber einseitig geforderten Bestandzinses kann nicht als konkludente Einwilligung in eine Vertragsänderung qualifiziert werden.
OGH 12.6.2007, 4 Ob 89/07b
§ 1090 ABGB
Die unbeanstandete Entrichtung eines vom Bestandgeber einseitig geforderten Bestandzinses kann nicht als konkludente Einwilligung in eine Vertragsänderung qualifiziert werden.
OGH 12.6.2007, 4 Ob 89/07b