Zusammenfassung: Auch für vor 30.9.2006 abgeschlossene Mietverträge besteht nicht zwangsläufig eine Rügepflicht (in concreto: wegen Unbrauchbarkeit der Wohnung aufgrund mangelhafter Elektroinstallationen). Bei Unvereinbarkeit der Unterlassung der Mängelanzeige mit dem Grundprinzip von Treu und Glauben ist eine Rügepflicht aber zu bejahen.
Rechtsgrundlagen: § 15a Abs 1 Z 4, Abs 2 MRG