Zusammenfassung: Bei erst zu errichtenden Objekten stellt eine Bezugnahme auf den behördlich genehmigten Bauplan eine hinreichende Identifizierung dar. Bei bereits bestehenden Objekten reichte die Angabe der topographischen Bezeichnung für die anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum.
Rechtsgrundlagen: § 40 Abs 2 WEG