§ 28 Abs 2 EStG
Der VwGH konkretisiert die Abgrenzungsmerkmale zwischen Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwänden und betont die behörliche Begründungspflicht bei Annahme einer wesentlichen Erhöhung des Nutzungswerts oder einer wesentlichen Verlängerung der Nutzungsdauer.