§ 825 ABGB; § 14 ZPO; § 560 ZPO; § 562 ZPO
Nur die Prozessparteien, denen rechtliches Gehör eingeräumt wurde, sind von der Rechtskraftwirkung eines gerichtlichen Aufkündigungsbeschlusses erfasst.
OGH 28.22.2006, 1 Ob 89/06d
§ 825 ABGB; § 14 ZPO; § 560 ZPO; § 562 ZPO
Nur die Prozessparteien, denen rechtliches Gehör eingeräumt wurde, sind von der Rechtskraftwirkung eines gerichtlichen Aufkündigungsbeschlusses erfasst.
OGH 28.22.2006, 1 Ob 89/06d