§ 382 EO; § 383 EO; § 21 Abs 3 MRG
Die Schlüssigkeit des Antrags auf Leistung eines einstweiligen Mietzinses setzt entsprechende Tatsachenbehauptungen des Antragstellers voraus. Vorbringen des AG oder die Resultate des Bescheinigungsverfahrens bilden keine taugliche Ersatzform.