§ 15 MaklerG; § 16 MaklerG; § 30b KSchG
Die Vermittlung von Hypothekardarlehen ist vom Funktionsbereich eines Immobilienmaklers umfasst. Die Ablehnung des Vertragsabschlusses durch den Auftraggeber infolge der unterlassenen Information über die Nebenkosten des Darlehensvertrags stellt keine überraschende Weigerung dar.