§ 27 Abs 1 Z 5 MRG
Die Einforderung eines höheren Mietzinses für die Gestattung der teilweisen Untervermietung stellt die Geltendmachung einer verbotenen Ablöse dar.
OGH 14.11.2006, 5 Ob 193/06b
§ 27 Abs 1 Z 5 MRG
Die Einforderung eines höheren Mietzinses für die Gestattung der teilweisen Untervermietung stellt die Geltendmachung einer verbotenen Ablöse dar.
OGH 14.11.2006, 5 Ob 193/06b