Zusammenfassung: Der VwGH hatte zu entscheiden, ob Werbungskosten in Bezug auf ein Arbeitszimmer eines Key Account Managers steuerlich anzuerkennen sind. Im gegenständlichen Fall wurde nachgewiesen, dass das Zimmer auch tatsächlich als Arbeitszimmer genutzt wurde. Weiters ging es um die Geltendmachung der AfA.
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 1 EStG 1988; § 16 Abs 1 Z 8 EStG 1988; § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1988