Der Autor veranschaulicht anhand tabellarischer Übersichten, welches Fehlverhalten als "grobes Verschulden" im Rahmen einer Mietzins-Räumungsklage qualifiziert wird und nimmt in diesem Zusammenhang auch zum praktischen Stellenwert sogenannter "Öffnungsklauseln" Stellung. Weiters weist Lindinger darauf hin, dass die Erbringung eines Entlastungsbeweises dem Bestandnehmer obliegt.