§ 1 Abs 1 MRG
Der OGH beschreibt anhand des Beispielfalls eines mechanisch absenkbaren Autostellplatzes die Abgrenzungsmerkmale zwischen Flächen- und Raummiete und erläutert, dass ein "Raum" nur im Fall einer fünfseitigen Umschließung und einer uneingeschränkten Benützbar- und Zugänglichkeit vorliegt.