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Miete eines Stapelparkplatzes - keine MRG-Anwendung

Aktuellste LeitsätzeWohn- und Mietrechtimmolex 2006, 214 Heft 7 und 8 v. 1.7.2006

§ 1 Abs 1 MRG

Der OGH beschreibt anhand des Beispielfalls eines mechanisch absenkbaren Autostellplatzes die Abgrenzungsmerkmale zwischen Flächen- und Raummiete und erläutert, dass ein "Raum" nur im Fall einer fünfseitigen Umschließung und einer uneingeschränkten Benützbar- und Zugänglichkeit vorliegt.

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