§ 20 Abs 4 MRG; § 21 Abs 5 MRG; § 40 MRG; § 35 EO; § 37 Abs 1 Z 11 MRG; § 37 Abs 3 MRG; § 39 MRG
Einreden gegen den Auftrag zur Erstellung einer Mietzinsabrechnung und zur Gewährung der Einsichtnahme in diese Abrechnung können nur in Form des Antrags nach § 40 MRG geltend gemacht werden.