§ 21 Abs 3 MRG
Der Vermieter muss die tatsächliche Bezahlung der Betriebskosten, die im Rahmen einer Jahrespauschalverrechnung als Ausgabenposten berücksichtigt wurden, binnen 12 Monaten nach Ablauf des Fälligkeitsjahres Nachweisen.
§ 21 Abs 3 MRG
Der Vermieter muss die tatsächliche Bezahlung der Betriebskosten, die im Rahmen einer Jahrespauschalverrechnung als Ausgabenposten berücksichtigt wurden, binnen 12 Monaten nach Ablauf des Fälligkeitsjahres Nachweisen.