§ 9 Abs 2 WEG
Der OGH beschreibt den Anwendungsbereich des § 9 WEG und erläutert, dass auch die nachträgliche Berichtigung einer ursprünglich mangelhaften Nutzwertbestimmung auf Grundlage einer gemeinsamen Antragstellung aller Miteigentümer vom Geltungsbereich des § 9 Abs 2 WEG umfasst ist.