§ 46a Abs 2 MRG
Der Bestandszins für Geschäftsräumlichkeiten kann nach dem Tod des Mieters nur gegenüber dessen Universalsukzessoren erhöht werden. Eine Mietzinsanhebung gegenüber dem Nachlass kommt daher nicht in betracht.
OGH, 24.01.2006, 5 Ob 291/05p