Zusammenfassung: Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit der Frage auseinander, ob Aufwendungen für Rauchfangkehrer als Betriebs- oder aber als Heizkosten zu qualifizieren sind und nimmt unter Bezugnahme auf die Rechtsgrundlagen im HeizKG, WEG, MRG und WGG zur Aufteilung und Überwälzbarkeit der Kosten Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1 Z 2 MRG; § 17 MRG; § 20 Abs 2 WEG; § 3 HeizKG; § 4 HeizKG; § 24 MRG; § 32 WEG