§ 3 Abs 1 Z 5 ErbStG; § 12 Abs 2 ErbStG
Der VwGH erörtert, dass die Verbindlichkeit zur Zahlung von Schenkungssteuer erst mit der tatsächlichen Leistung der Abfindungszahlung für einen erklärten Erbverzicht unter Lebenden begründet wird.
VwGH 25.03.2004, 2001/16/0241