§ 18 Abs 5 MRG; § 16 MRG; § 37 MRG
Das Überwälzungsverbot des § 18 Abs 5 MRG muss nicht vom Mieter einer Wohnung der Ausstattungskategorie D einredeweise geltend gemacht werden, um bei einer nachträglichen Prüfung der erlaubten Höhe des Hauptbestandzinses Berücksichtigung finden zu können.