Zusammenfassung: Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit dem Geltungsbereich und der Auslegung des § 38 Z 3 letzter Satz MRG, der Gemeinden berechtigt, auch Dritte mit der Abgabe einer Stellungnahme zu betrauen, auseinander. Hauptaugenmerk liegt dabei auf einer Darstellung der Rechtsstellung dieser "dritten Personen" und einer Stellungnahme zum rechtlichen Stellenwert des Sachverständigengutachtens.