§ 1090 ABGB
Die Entscheidung befasst sich mit der rechtlichen Einordnung einer als Gegenleistung für einen Rampenverkauf vereinbarten Garagenbenützung als Bestandvertrag.
OGH 18.03.2004, 2 Ob 175/02b
§ 1090 ABGB
Die Entscheidung befasst sich mit der rechtlichen Einordnung einer als Gegenleistung für einen Rampenverkauf vereinbarten Garagenbenützung als Bestandvertrag.
OGH 18.03.2004, 2 Ob 175/02b