§ 23 Abs 2 WEG 1975; § 25 Abs 1 WEG 1975; § 37 Abs 2 WEG 2002; § 43 Abs 1 WEG 2002; § 14 ZPO
Die Entscheidung befasst sich mit der Klage des WE-Bewerbers auf Einverleibung seines Wohnungseigentums gegen sämtliche Miteigentümer als einheitliche Streitpartei, und mit dem Begriff des WE-Organisators.