§ 27 Abs 3 MRG; § 37 Abs 1 MRG
Die Entscheidung bestimmt, dass mehrer auf Rückzahlung einer unzulässigen Ablöse belangte Personen keine einheitliche Streitgenossenschaft bilden, und mit der Unzulässigkeit der Beiziehung des AG erst in der Gerichtsverhandlung.